Allgemeine Vertragsbedingungen für Lieferungen und Dienstleistungen der
designfunktion Allgäu GmbH, designfunktion Aschaffenburg GmbH,
designfunktion Berlin GmbH, designfunktion Bielefeld GmbH,
designfunktion Bodensee GmbH, designfunktion Dresden GmbH,
designfunktion Gesellschaft für moderne Einrichtung Hamburg mbH & Co. KG,
designfunktion Holding GmbH, designfunktion Kronberg GmbH,
designfunktion Mainz GmbH, designfunktion Mittelrhein GmbH,
designfunktion München GmbH, designfunktion Nürnberg GmbH,
designfunktion Oberpfalz GmbH, designfunktion Rheinland GmbH,
designfunktion Stuttgart GmbH
1. Geltungsbereich
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der designfunktion Allgäu GmbH, designfunktion Aschaffenburg GmbH, designfunktion Berlin GmbH, designfunktion Bielefeld GmbH, designfunktion Bodensee GmbH, designfunktion Dresden GmbH, designfunktion Gesellschaft für moderne Einrichtung Hamburg mbH & Co. KG, designfunktion Holding GmbH, designfunktion Kronberg GmbH, designfunktion Mainz GmbH, designfunktion Mittelrhein GmbH, designfunktion München GmbH, designfunktion Nürnberg GmbH, designfunktion Oberpfalz GmbH, designfunktion Rheinland GmbH, designfunktion Stuttgart GmbH (im Folgenden: Unternehmen) sind vereinbart für alle Lieferungen, Kostenrechnungen und Leistungen, die vom Unternehmen an dessen Kunde erbracht werden. Es gelten ausschließlich die allgemeinen Vertragsbe dingungen des Unternehmens. Abweichende oder entgegen stehende Bedingungen des Kunden bedürfen zu deren wirksamer Vereinbarung der schriftlichen Bestätigung durch das Unternehmen.
2. Angebote
Angebote des Unternehmens sind einen Monat verbindlich. Nach Ablauf dieser Frist eingehende Annahmen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch das Unternehmen. Das Unternehmen behält sich für letzteren Fall vor, Preisanpassungen an den Kunden weiterzugeben. Gegenüber Kaufleuten ergibt sich der endgültige Vertragsinhalt aus der schriftlichen Auftragsbestätigung des Unternehmens, sofern dieser nicht durch den Kunden unverzüglich widersprochen wird. Ergeben sich Änderungen durch etwaige Irrtümer, die uns beim Angebot, in der Auftragsbestätigung oder bei der Rechnungserteilung unterlaufen, insbesondere auch Irrtümer bei der Preisangabe, in der Kalkulation oder durch falsche Addition, berechtigen uns diese nach unserer Wahl zur Anfechtung oder zum Rücktritt vom Vertrag.
3. Vertragsanpassung
Ändern sich die Bezugskosten oder Lohnkosten des Unternehmens für zu liefernde Waren oder zu erbringende Leistungen, die nach Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsabschluss geliefert oder erbracht werden, so kann das Unternehmen eine angemessene Anpassung des Verkaufspreises verlangen. Technische Änderungen in Form, Farbe oder Gewicht sowie herstellerseitige Weiterentwicklungen und Produktveränderungen bleiben vorbehalten. Ebenso sind technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Prospekten, in Unterlagen, auf unserer Homepage und aus sonstigen Informationsquellen zunächst unverbindlich.
4. Warenauslieferung und Erbringung von Leistungen
Lieferzeitangaben und Bearbeitungsfristen sind unverbindlich,
es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich vereinbart. Das
Unternehmen hat das Recht, Teilleistungen zu erbringen und
diese separat abzurechnen. Erfüllungsort für Lieferungen ist der
Sitz der Lieferfirma. Auslieferungen erfolgen auf Rechnung und
Gefahr des Bestellers.
Auf schriftlichen Kundenwunsch kann eine gesondert zu
vergütende Transportversicherung erfolgen. Bei Bestellungen
aus dem hauseigenen Warenkatalog gelten die darin enthaltenen
Lieferbedingungen zusätzlich. Soweit eine Abnahme
vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die
gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.
Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer
im Verzug der Annahme ist.
5. Gewährleistung
Mängelrügen für offensichtliche Mängel müssen innerhalb von
einer Woche nach Auslieferung der Ware eingehend dem
Unternehmen schriftlich mitgeteilt werden.
Kaufleute bleiben zur sofortigen Untersuchungs- und Rügepflicht
gemäß §§ 377, 378 HGB weiterhin verpflichtet. Bei anerkannten
Mängeln hat das Unternehmen das Recht zur Beseitigung des
Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Ware; schlägt
dies endgültig fehl, kann der Käufer Herabsetzung des Preises
oder Rücknahme
der fehlerhaften Ware gegen Gutschrift
verlangen. Sachmängelansprüche
verjähren 12 Monate nach
Gefahrübergang. Das Unternehmen haftet nicht für Verschleiß,
Beschädigung der Waren durch unsachgemäße Behandlung
durch den Kunden, fehlerhafte Bedienung, Verwendung
herstellerseits nicht empfohlenen Zubehörs sowie bei Veränderungen
oder Reparaturen an der Ware, wenn diese nicht vom
Unternehmen ausgeführt worden sind.
Schadensersatzansprüche sind bei leichter Fahrlässigkeit
vom
Unternehmen auf die Höhe des Kaufpreises
beschränkt. Die
Behebung der Mängel findet erforderlichenfalls am Sitz der
Lieferfirma statt. Die Durchführung von Gewährleistungsarbeiten
verlängert
nicht die ursprüngliche
Verjährungsfrist.
6. Eigentumsvorbehalt
Das Unternehmen behält sich das Eigentum an der von ihr
gelieferten
Ware bis zur vollständigen Bezahlung vor. Liefert das
Unternehmen an Vollkaufleute, behält sich das Unternehmen das
Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis sämtliche, auch
künftige oder bedingte Forderungen
gegenüber dem Kunden
erfüllt sind. Wird die gelieferte Ware von einem Kunden, der
Kaufmann ist, zurückgenommen, gilt dies nicht als Rücktritt vom
Vertrag. Im Falle des Zahlungsverzuges ist das Unternehmen
berechtigt, die Vorbehaltsware sofort zurückzunehmen. Jede
Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung und
dergleichen
über die Vorbehaltsware durch den Kunden ist
unzulässig.
Bei Eingriffen Dritter (z. B. Pfändung) hat der Kunde dies dem
Unternehmen sofort mitzuteilen. Im Falle des Zahlungsverzuges
ist das Unternehmen berechtigt, selbst oder durch Dritte die
Räume des Kunden zu betreten, um die Vorbehaltsware
abzuholen.
Ist der Kunde gewerblicher Abnehmer oder Kaufmann,
ist er zur Sicherheitsübereignung oder Verpfändung der
Ware nicht befugt, wohl aber zur Weiterveräußerung im
geordneten Geschäftsgang. Die aus der Veräußerung herrührenden
Forderungen gegenüber seinem Geschäftspartner tritt der
Kunde des Unternehmens hiermit bereits jetzt ab, im Falle einer
Weiterbearbeitung einschließlich des Veredlungsanteils.
Das Unternehmen gewährt eine Schonfrist von 2 Wochen
beginnend mit dem Tage des Verzugseintrittes bis zur Offenlegung
der Forderungsabtretung
gegenüber dem Geschäftspartner
des Kunden. Nach Verzugseintritt ist der Kunde verpflichtet,
auf Anforderung des Unternehmens Namen und Anschriften
der Geschäftspartner des Kunden vollständig zu nennen und die
gegenüber den Geschäftspartnern gestellten Rechnungen in
Abschrift zur Verfügung zu stellen. Der Kunde des Unternehmens
ermächtigt unwiderruflich
den jeweiligen Besitzer der Vorbehaltsware,
die Vorbehaltsware
an das Unternehmen herauszugeben.
Nimmt das Unternehmen die Vorbehaltsware
zurück, so
wird eine Gutschrift in Höhe des Wertes am Tage der Rückgabe
erteilt.
7. Zahlungsbedingungen
Das Unternehmen stellt 50 % des Auftragsvolumens bei Vertragsabschluss in Rechnung. Dieser Betrag ist sofort fällig. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 10 Tagen netto Kasse wertstellend zu zahlen. Das Unternehmen behält sich vor, Vorauskasse oder Barzahlung bei Lieferung zu verlangen. Werden Schecks oder Wechsel erfüllungshalber entgegengenommen, so gehen Diskont- und Bankspesen zu Lasten des Kunden. Bei Zahlungsverzug oder erheblicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden kann das Unternehmen offene Forderungen sofort fällig stellen und für noch nicht ausgeführte Leistungen Zahlung netto Kasse bei Anlieferung verlangen oder mit sofortiger Wirkung von der Ausführung des Vertrages zurücktreten. Das Unternehmen ist berechtigt, bei Zahlungsverzug des Kunden ab Verzugseintritt Verzugszinsen in Höhe der jeweils üblichen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, jeweils zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Gegen Forderungen des Unternehmens darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. Kündigt der Auftragnehmer aus wichtigem Grund, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die Kosten und Honorare zu erstatten, die nachweislich bis zum Zeitpunkt der Kündigung angefallen sind. Eine Zahlungspflicht des Auftraggebers nach Ausspruch der Kündigung entfällt. Die bis dahin geleisteten Dienste des Auftragnehmers sind anteilig abzurechnen.
8. Abtretung
Das Unternehmen ist berechtigt, alle bestehenden und künftigen
Forderungen aus dem Vertragsverhältnis ganz oder teilweise
und mit oder ohne Benachrichtigung des Kunden an einen
Factor abzutreten. Das Unternehmen ist weiterhin ermächtigt,
die Forderungen gegen über dem Kunden auf Rechnung des
Factors einzuziehen.
Der Kunde ist ermächtigt, über die Kaufsache im Rahmen des
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu verfügen. Der Kunde
tritt dem Unternehmen alle Rechte aus der Weiterveräußerung
ab. Der Kunde ist weiterhin ermächtigt, die Forderung aus dem
Weiterverkauf auf Rechnung des Unternehmens einzuziehen.
Sind die Kunden Vollkaufleute, ist die Abtretung gleichwohl
wirksam, wenn die Abtretung zwischen den Parteien gemäß
§ 399 BGB ausgeschlossen ist.
9. Gefahrtragung bei Probelieferung, Musterstellung und Miete
Zur Erprobung, Musterstellung oder leihweise gelieferte Ware sowie zur Miete überlassene Gegenstände werden an den Kunden auf dessen Gefahr ausgeliefert und bleiben bei diesem auf dessen Gefahr. Er haftet für unsachgemäße Benutzung, Beschädigung und den zufälligen Untergang.
10. Planung und Konzepte
Vom Unternehmen erstellte Planungen und Konzepte und vom
Unternehmen selbst gefertigte Angebote sind urheberrechtlich geschützt. Die Weiterverwendung darf ausschließlich mit schriftlicher
Genehmigung des Unternehmens erfolgen, es sei denn, es
wurde vorher schriftlich ein Vertrag über kostenpflichtige Planungsleistung
erstellt. Bei unbefugtem Gebrauch stellt das Unternehmen
die Planungsleistung nachträglich in Rechnung. Werden
vom Auftraggeber nach Abschluss der Ausführungsplanung
oder Freigabe der Pläne Änderungen veranlasst, so werden die
Planungsänderungen wie folgt nach Zeitaufwand
vergütet:
Auftragnehmer und Projektleiter 125,00 Euro netto
(Innen-)Architekt / Ingenieur 110,00 Euro netto
Konstrukteur / Techniker 65,00 Euro netto
Monteur 59,50 Euro netto
Textilmonteur / Raumausstatter 65,00 Euro netto
Sonstige Mitarbeiter
(technische Zeichner, Schreibkräfte) 55,00 Euro netto
Die Nachweise über den Zeitaufwand sind dem Auftraggeber
zeitnah, mindestens monatlich zur Prüfung vorzulegen.
Vorgenannte
Stundensätze gelten für sämtliche
Stundenarbeiten
des
Auftragnehmers. Reisekosten werden
nach Zeitaufwand gem.
den vorstehenden Stundensätzen abgerechnet.
Sofern nicht
anders vereinbart, sind sämtliche
Nebenkosten des Auftragnehmers
nach vorheriger Genehmigung durch den Auftraggeber
und unter Vorlage der Originalbelege durch den Auftraggeber
zu tragen. Sofern nicht anders vereinbart, richtet sich die
Vergütung
des Auftragnehmers im Übrigen nach der Honorarregelung
der im Zeitpunkt der Rechnungsstellung
geltenden
Fassung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
HOAI. Der Auftraggeber ist zur Erbringung von Teilleistungen
berechtigt. Sämtliche Angaben von Preisen in diesen allgemeinen
Geschäftsbedingungen verstehen sich, soweit nicht
ausdrücklich anders angegeben, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
11. Lieferung
Das Unternehmen weist darauf hin, dass vorgelegte Holz- und
Stoffmuster, Farbkarten u. Ä. lediglich zur annähernden Bestimmung
der zu liefernden Ware herangezogen werden können.
Änderungen in Farbe, Material und Ausstattung bleiben
ausdrücklich
vorbehalten. Eigenschaften von Einrichtungsgegenständen
gelten nur als vereinbart, wenn dies schriftlich erfolgt ist.
Das Unternehmen weist darauf hin, dass insbesondere Echtholzund
Lederprodukte ein erhebliches Farb- und Musterspiel
aufweisen,
Farb- und Strukturunterschiede können nicht als
Beanstandung anerkannt werden.
Die Lieferung erfolgt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
auf Kosten des Kunden, sofern nicht individuell etwas anderes
vereinbart wird; für eine Lieferung außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland ist eine gesonderte Vereinbarung erforderlich.
Die Lieferfrist beträgt regelmäßig, je nach Artikel und Lieferort,
zwischen 6 und 8 Wochen nach Eingang der Zahlung durch den
Kunden. Eventuell vereinbarte Lieferzeiten sind unverbindlich.
Bei Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und
der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware beim
Versendungskauf mit der Übergabe der Ware an den Verbraucher
oder einen von ihm bestimmten Empfänger über. Dies gilt
unabhängig davon, ob der Versand versichert erfolgt oder nicht.
Ansonsten geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der
zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim
Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den
Spediteur oder die sonst zur Ausführung der Versendung
bestimmte Person oder Anstalt, auf den Käufer über. Der
Übergabe steht es gleich, wenn sich der Käufer im Verzug der
Annahme befindet. Nach Anzeige der Lieferbereitschaft der
bestellten Waren lagert das Unternehmen diese bis zu 14 Tage
unentgeltlich für den Kunden ein.
Für die Zeit der Einlagerung haftet das Unternehmen nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Käufer trägt die Gefahr des
Untergangs der Kaufsache
infolge leichter Fahrlässigkeit des
Verkäufers. Ab dem 15. Tag behält sich das Unternehmen vor,
Einlagerungskosten
zu erheben. Hierfür setzt das Unternehmen
pro Kubikmeter und pro Tag 8,00 Euro an. Der Käufer haftet
dafür, dass der Transport bis in die Wohnung oder die von ihm
bestimmte Anlieferstelle – auch durch Eingänge und Treppenhäuser
– mit den üblichen Mitteln eines Möbeltransportes
erfolgen kann.
12. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Sitz des Unternehmens, soweit Verträge mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen geschlossen wurden.
13. Schlussbestimmungen
Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes
ist es notwendig, die personenbezogenen Daten der Kunden
durch die EDV des Unternehmens zu speichern (Hinweis gem.
§ 33 BDSG). Sollte eine dieser Vertragsbedingungen unwirksam
sein, so tritt an ihre Stelle diejenige wirksame, die der unwirksamen
am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
wird nicht berührt.
(Stand: 09. 01. 2018)
AGB als PDF downloaden
General terms and conditions of contract for goods and services