Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Vertragsbedingungen für den Verkauf und die Lieferung von Waren

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für Verträge über den Verkauf und die Lieferung von Waren, die zwischen den nachstehend genannten Unternehmen der designfunktion-Gruppe (im Folgenden: Auftragnehmer) und dem Kunden (im Folgenden: Auftraggeber) geschlossen werden: 
designfunktion Allgäu GmbH 
designfunktion Berlin GmbH 
designfunktion Bielefeld GmbH  
designfunktion Bodensee GmbH 
designfunktion Dresden GmbH 
designfunktion Gesellschaft für moderne Einrichtung Hamburg mbH & Co. KG 
designfunktion Holding GmbH  
designfunktion Küchen GmbH 
designfunktion Mittelrheinland GmbH 
designfunktion München GmbH 
designfunktion Nürnberg GmbH  
designfunktion Rhein-Main GmbH 
designfunktion Rhein-Neckar GmbH 
designfunktion Rheinland GmbH

(2) Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Vertragsbedingungen des Auftragnehmers (im Folgenden: Vertragsbedingungen). Mit der Beauftragung stimmt der Auftraggeber den vorliegenden Vertragsbedingungen zu. Für Beratungs-, Planungs- und/oder Gestaltungsleistungen gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen des Auftragnehmers für Beratungs-, Planungs- und Gestaltungsleistungen ergänzend.

(3) Diese Vertragsbedingungen regeln die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ausschließlich. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder von diesen Vertragsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ausdrücklich ihrer Geltung zu. Im Einzelfall getroffene schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, 
Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Vertragsbedingungen. 

§ 2 Zustandekommen des Vertrags

(1) Die vom Auftragnehmer auf der Internetseite oder in Katalogen aufgeführten Informationen stellen kein rechtsverbindliches Angebot dar. Erst das konkrete Angebot, das der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen Anfrage hat zukommen lassen, stellt ein Angebot im rechtstechnischen Sinne dar.  

(2) Der Auftraggeber kann dieses Angebot binnen 30 Tagen annehmen, sofern nicht anders im Angebot angegeben. Für die Annahme ist erforderlich, dass der Auftraggeber das Angebot (ggf. nach dem Ausfüllen) per E-Mail oder Post an den Auftragnehmer übermittelt.

(3) Nach Ablauf der Annahmefrist nach Abs. 2 eingehende Annahmeerklärungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer behält sich hierbei vor, Preisanpassungen, die nach Ablauf der Annahmefrist eintreten, an den Auftraggeber weiterzugeben.

(4) Ist dem Auftragnehmer beim Angebot, in der Auftragsbestätigung oder bei der Rechnungserteilung ein Irrtum unterlaufen, insbesondere auch bei der Preisangabe, in der Kalkulation oder durch falsche Addition, ist er nach seiner Wahl zur Anfechtung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 

§ 3 Lieferung, Lieferfristen

(1) Sofern nicht anderweitig ausdrücklich vereinbart, sind die vom Auftragnehmer gemachten Angaben hinsichtlich Lieferzeiten und Bearbeitungsfristen unverbindlich.

(2) Der Auftragnehmer ist zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt.

(3) Sofern der Auftraggeber kein:e Verbraucher:in (§ 13 BGB) ist, liegt der Erfüllungsort für die Lieferung von Waren vorbehaltlich einer davon abweichenden Vereinbarung am Sitz des Auftragnehmers. Auslieferungen erfolgen auf Rechnung des Auftraggebers. Auf schriftlichen Wunsch des Auftraggebers kann eine gesondert zu vergütende Transportversicherung erfolgen. Bei Bestellungen aus dem hauseigenen Warenkatalog gelten zusätzlich die darin enthaltenen Lieferbedingungen.

(4) Die Lieferung erfolgt nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart wird.

(5) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Transport der bestellten Ware bis an die von ihm bestimmte Anlieferstelle – auch durch Eingänge und Treppenhäuser – mit den üblichen Mitteln eines Möbeltransportes erfolgen kann.

(6) Zur Erfüllung der Leistungspflicht ist der Auftragnehmer berechtigt, sich der Leistungen Dritter zu bedienen.

(7) Ist der Auftragnehmer in der Lage, die bestellte Ware zu liefern, setzt er den Auftraggeber hierüber unverzüglich mittels E-Mail oder Brief in Kenntnis. Hat sich der Auftraggeber nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Mitteilung der Lieferfähigkeit bereit erklärt, die Ware anzunehmen bzw. erfolgt die Lieferung aus auftraggeberseitigen Gründen (z. B. durch Bauverzug) nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, für die weitere Verwahrung der Ware in Höhe von 4,00 Euro zzgl. MwSt. pro angefangene Woche und Quadratmeter vom Auftraggeber zu verlangen. Für die Zeit der Verwahrung haftet der Auftragnehmer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Auftraggeber trägt die Gefahr des Untergangs der Ware infolge leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers.  

(8) Haben die Parteien verbindliche Lieferfristen vereinbart und kann der Auftragnehmer die Lieferfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten (im Folgenden: Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Auftragnehmer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers ist vom Auftragnehmer unverzüglich zu erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch den Zulieferer des Auftragnehmers, wenn ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn der Auftragnehmer im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

§ 4 Übergabe, Gefahrübergang, Montage

(1) Ist der Auftraggeber Verbraucher:in, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware beim Versendungskauf mit der Übergabe der Ware an den oder die Verbraucher:in oder eine:n von ihm bestimmten Empfänger:in über. Dies gilt unabhängig davon, ob der Versand versichert erfolgt oder nicht. In allen anderen Fällen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt, auf den Auftraggeber über.

(2) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.

(3) Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, schuldet der Auftragnehmer keine Montage- und Installationsarbeiten.

§ 5 Gefahrtragung bei Probelieferung und Musterstellung

(1) Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber auf Wunsch Ware sowie sonstige Gegenstände zur Erprobung, als Muster oder zur Miete zur Verfügung stellen. Näheres hierzu bestimmt sich nach dem individuellen Angebot des Auftragnehmers.

(2) Das Risiko für die Lieferung der Gegenstände nach Abs. 1 trägt der Auftraggeber.

(3) Während der gesamten Zeit der Zurverfügungstellung der Gegenstände nach Abs. 1 trägt der Auftraggeber das Risiko für deren zufälligen Untergang oder deren zufälligen Verschlechterung.  

(4) Der Auftraggeber haftet für die vom vertragsgemäßen Gebrauch abweichende Benutzung sowie Beschädigung der Gegenstände nach Abs. 1 für den Zeitraum der Zurverfügungstellung.

§ 6 Mängelgewährleistungsrecht

(1) Die Waren sind frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen im Sinne des § 434 Abs. 2 BGB entsprechen. Die Waren entsprechenden den subjektiven Anforderungen, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Die vereinbarte Beschaffenheit bestimmt sich dabei ausschließlich nach den Produktspezifikationen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder vom Auftragnehmer (insbesondere auf der Internet-Homepage) oder vom Hersteller (insbesondere auf der Homepage des Herstellers) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Andere oder weitergehende subjektive oder objektive Anforderungen im Sinne des § 434 Abs. 3 BGB, Eigenschaften und Merkmale als die ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit der Lieferungen sind nicht geschuldet. Eine über die Gewährleistung für diese Beschaffenheitsvereinbarung hinausgehende Gewährleistung für einen bestimmten Verwendungszweck, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität, Verwendungsdauer oder Haltbarkeit nach Gefahrübergang wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist; im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Auftraggeber. Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Auftragnehmer eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß den obenstehenden Bestimmungen ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernimmt der Auftragnehmer insoweit keine Haftung.  Mit dieser Maßgabe haftet der Auftragnehmer für einen Sachmangel nach den nachfolgenden Bestimmungen. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Auftraggebers aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers.

(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung; ist der Auftraggeber Verbraucher:in, beträgt diese zwei Jahre ab Lieferung. Werden im Rahmen der Nacherfüllung mangelfreie Produkte geliefert, kann der Besteller Sachmängelansprüche bzgl. dieser Produkte nur bis zum Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist geltend machen. Die o.g. Verjährungsfristen gelten nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

(3) Die gelieferten Waren sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Mängelrügen für offensichtliche Mängel muss der Auftraggeber binnen einer Woche nach Übergabe dem Auftragnehmer schriftlich mitteilen. § 377 HGB bleibt hiervon unberührt.

(4) Bei Sachmängeln der gelieferten Ware ist der Auftragnehmer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Auftragnehmers am Sitz des Auftragsnehmers oder am Aufstellungsort der Ware erfolgen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Ware nach einem anderen Ort als den in der Auftragsbestätigung genannten Ort als den in der Auftragsbestätigung genannten Bestimmungsort verbracht wird, hat der Auftragnehmer nicht zu übernehmen, es sei denn der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor Vertragsabschluss schriftlich in der Bestellung darauf hingewiesen. Der Besteller hat den Auftragnehmer die Ware zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen. Zur Nacherfüllung ist dem Auftragnehmer angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird dem Auftragnehmer diese verweigert, ist der Auftragnehmer insoweit von der Gewährleistung befreit.

(5) Im Fall des endgültigen Fehlschlagens kann der Auftraggeber die Herabsetzung des Preises oder die Rücknahme der mangelhaften Ware gegen Rückzahlung des Kaufpreises nach den gesetzlichen Bestimmungen verlangen.

(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt, bei Verschleiß, Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung, fehlerhafte Bedienung oder Verwendung herstellerseitig nicht empfohlenen Zubehörs und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(7) Vorgelegte Holz- und Stoffmuster, Farbkarten u. ä. können lediglich zur annähernden Bestimmung der zu liefernden Ware herangezogen werden. Änderungen in Farbe, Material und Ausstattung bleiben ausdrücklich vorbehalten. Insbesondere Echtholz- und Lederprodukte können ein erhebliches Farb- und Musterspiel aufweisen; Farb- und Strukturunterschiede stellen keinen Sachmangel dar. 

(8) Diese Lieferungen und Leistungen können unter der Marke designfunktion nicht in Österreich angeboten werden.

§ 7 Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise für die Lieferung von Waren ergeben sich aus dem Angebot des Auftragnehmers. Etwaig vereinbarte Montage- und Installationsarbeiten sind gesondert zu vergüten. Es gelten die vereinbarten Sätze.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, vor Beginn der Leistungserbringung vom Auftraggeber eine Anzahlung in Höhe von bis zu 50 % des gesamten Auftragsvolumens zu fordern und für nachgewiesene Teilleistungen Abschlagszahlungen zu verlangen.

(3) Leistet der Auftraggeber die Anzahlung nicht binnen der vom Auftragnehmer gesetzten Frist, so behält sich der Auftragnehmer vor, etwaige Preisanpassungen des Herstellers entsprechend an den Auftraggeber weiterzugeben. Über entsprechende Preisänderungen setzt der Auftragnehmer den Auftraggeber in Kenntnis.

(4) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz seiner erforderlichen und nachgewiesenen Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Lieferung der waren nach diesen Vertragsbedingungen entstehen. Reise- und Unterbringungskosten sowie sonstige nicht unmittelbar tätigkeitsbezogene Aufwendungen hat der Auftraggeber nur zu erstatten, soweit er diesen zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

(5) Der Auftraggeber erhält stets eine Rechnung, die ihm ausgehändigt oder in Textform übermittelt wird. Haben die Parteien im Angebot keinen Vergütungszyklus festgelegt, erfolgt die Rechnungsstellung monatlich. Hinsichtlich erbrachter Teilleistungen, die den Abschluss einer teilbaren Leistung darstellen, kann der Auftragnehmer eine separate Rechnung stellen.

(6) Die in der Rechnung aufgeführte Summe ist vorbehaltlich einer davon abweichenden Vereinbarung innerhalb von 30 Tagen zur Zahlung fällig. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Der ausstehende Betrag ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Auftragnehmer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

(7) Bei Zahlungsverzug oder erheblicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers kann der Auftragnehmer offene Forderungen sofort fällig stellen und für noch nicht ausgeführte Leistungen Zahlung bei Anlieferung verlangen oder mit sofortiger Wirkung von der Ausführung des Vertrages zurücktreten.

§ 8 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat die Leistungen des Auftragnehmers durch angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass er dem Auftragnehmer alle für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung stellt sowie den Mitarbeitern des Auftragnehmers zu seinen Geschäftszeiten im erforderlichen Umfang den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen ermöglicht. Darüber hinaus wird der Auftraggeber die notwendigen Arbeitsmaterialien in seinen Geschäftsräumen in angemessenem Umfang zur Verfügung stellen. Der Auftragnehmer ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Erfüllung des Auftrages von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.

(2) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, weist der Auftragnehmer ihn darauf per E-Mail hin. Kommt der Auftraggeber trotz des Hinweises seiner Mitwirkungspflicht weiterhin nicht oder nicht rechtzeitig nach und kann der Auftragnehmer aus diesem Grund seine Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erbringen, ist der Auftragnehmer für die Nichtausführung oder nur eingeschränkte Ausführung der vereinbarten Leistungen nicht verantwortlich. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Mitwirkungshandlungen verlängert sich zudem der für die Leistungserbringung vereinbarte Zeitraum angemessen.

(3) Entstehen dem Auftragnehmer aufgrund der nicht, nicht rechtzeitig oder nur teilweise erbrachten Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers bei der Vornahme der vereinbarten Leistungen Kosten, weist der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hin und stellt dem Auftraggeber den künftigen Mehraufwand in Rechnung.

§ 9 Zurückbehaltungsrecht, Eigentumsvorbehalt

(1) Der Auftraggeber kann wegen Ansprüchen des Auftragnehmers nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel ergangen ist. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem geschlossenen Vertrag beruht. 

(2) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der von ihm gelieferten Ware, an den Auftraggeber übergebenen Entwürfen und sonstigen Dokumenten bis zur vollständigen Zahlung vor. Liefert der Auftragnehmer an den Auftraggeber, der Kaufmann ist, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis sämtliche, auch künftige oder bedingte Forderungen gegenüber dem Auftraggeber erfüllt sind.  

(3) Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware sofort zurückzufordern. Hierbei ist der Auftragnehmer auch berechtigt, selbst oder durch Dritte die Räume des Auftraggebers zu betreten, um die Vorbehaltsware abzuholen.

(4) Jede Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung sowie jede sonstige Einräumung von Sicherungsrechten über die Vorbehaltsware durch den Auftraggeber ist unzulässig. Ist der Auftraggeber kein:e Verbraucher:in, ist er zur Weiterveräußerung im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die aus der Veräußerung herrührenden Forderungen gegenüber seinem Geschäftspartner tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer hiermit bereits jetzt ab, im Falle einer Weiterbearbeitung einschließlich des Veredlungsanteils. Der Auftragnehmer gewährt eine Schonfrist von 2 Wochen beginnend mit dem Tage des Verzugseintrittes bis zur Offenlegung der Forderungsabtretung gegenüber dem Geschäftspartner des Auftraggebers.

(5) Bei Eingriffen Dritter (z. B. Pfändung) hat der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer sofort mitzuteilen.  

(6) Nach Verzugseintritt ist der Auftraggeber verpflichtet, auf Anforderung des Auftragnehmers Namen und Anschriften der Geschäftspartner des Auftraggebers vollständig zu nennen und die gegenüber den Geschäftspartnern gestellten Rechnungen in Abschrift zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber des Auftragnehmers ermächtigt unwiderruflich den jeweiligen Besitzer der Vorbehaltsware, die Vorbehaltsware an den Auftragnehmer herauszugeben. Nimmt der Auftragnehmer die Vorbehaltsware zurück, so wird eine Gutschrift in Höhe des Wertes am Tage der Rückgabe erteilt.

§ 10 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt 
a. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit 
b. für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit 
c. nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie 
d. im Umfang einer vom Auftragnehmer übernommenen Garantie.

(2) In sonstigen Fällen haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht). Diese Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.

(3) Der Auftragnehmer haftet nicht für Verschleiß, Beschädigung der Waren durch unsachgemäße Behandlung durch den Auftraggeber, fehlerhafte Bedienung, Verwendung herstellerseits nicht empfohlenen Zubehörs sowie bei Veränderungen oder Reparaturen an der Ware, wenn diese nicht vom Auftragnehmer ausgeführt worden sind.

(4) Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers besteht nicht.

(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Auftragnehmers sowie für sonstige, zur Erfüllung der Leistungspflicht herangezogene Dritte. 

§ 11 Abtretungsrecht des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle bestehenden und künftigen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis ganz oder teilweise und mit oder ohne Benachrichtigung des Auftraggebers an einen Factor oder sonstigen Dritten abzutreten.  

(2) Der Auftragnehmer ist weiterhin ermächtigt, die Forderungen gegenüber dem Auftraggeber auf Rechnung des Factors oder sonstigen Dritten einzuziehen.

(3) Der Auftraggeber ist ermächtigt, über die Ware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu verfügen. Der Auftraggeber tritt dem Auftragnehmer alle Rechte aus der Weiterveräußerung ab. Der Auftraggeber ist weiterhin ermächtigt, die Forderung aus dem Weiterverkauf auf Rechnung des Auftragnehmers einzuziehen. 

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragsnehmers, also des den Auftrag jeweils ausführenden Unternehmens der designfunktion-Gruppe (nachfolgend: Sitz des Auftragnehmers). Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Im Übrigen gelten für die örtliche Zuständigkeit die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Sind die Parteien Kaufleute, werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu finden, die dem Vertragsziel rechtlich und wirtschaftlich am besten gerecht wird.

(Stand: 18.12. 2023)

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General terms and conditions of contract for goods and services